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ELStAM für Arbeitnehmer

Bei den Elektronischen LohnSteuerAbzugsMerkmalen (ELStAM) handelt es sich um die Angaben, die Ihr Arbeitgeber für die Berechnung vom persönlichen Lohnsteuerabzug benötigt (zum Beispiel Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Freibetrag, Kirchensteuerabzugsmerkmal). Steuerlich bedeutsame Änderungen werden nach ihrer Eintragung im Melderegister (zum Beispiel Heirat, Geburt eines Kindes, Kirchenein- oder Kirchenaustritt) automatisch für Ihren Lohnsteuerabzug berücksichtigt.

Hierzu benötigt Ihr Arbeitgeber nur noch Ihr Geburtsdatum und Ihre steuerliche Identifikationsnummer, sowie die Auskunft, ob es sich um das Haupt- oder um ein Nebenarbeitsverhältnis handelt. Dies gilt auch bei Wechsel zu einem neuen Arbeitgeber.

    Ihre aktuellen ELStAM

    Ihre aktuellen ELStAM werden in jeder Lohnabrechnung ausgewiesen. Welche ELStAM für Sie gespeichert sind und welche Arbeitgeber sie in den letzten zwei Jahren abgerufen haben, können Sie jederzeit in Mein ELSTER einsehen. Voraussetzung für die Nutzung der Onlineauskunft ist eine Registrierung mit Ihrer persönlichen steuerlichen Identifikationsnummer in Mein ELSTER: zur Registrierung

    Alternativ erhalten sie auf Antrag Auskunft über die für sie gebildeten ELStAM bzw. über die durch Arbeitgeber in den letzten zwei Jahren erfolgten Abrufe der ELStAM.

      Datenschutz

      Die Übermittlung und Speicherung der ELStAM erfolgt auf Grundlage des § 39e Einkommensteuergesetz sowie des § 139b Abgabenordnung. Nur Ihre aktuellen Arbeitgeber sind zur Anfrage und zum Abruf der ELStAM berechtigt. Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses entfällt diese Berechtigung. Die Datenübermittlung erfolgt durch Authentifizierung des Übermittlers und über verschlüsselte Leitungen. Die ELStAM werden dem Arbeitgeber nur bei Vorliegen der nötigen Identifikationsdaten bereitgestellt und entsprechend protokolliert.

      Sie können konkrete Arbeitgeber auf Antrag bei Ihrem zuständigen Finanzamt für den Abruf Ihrer Lohnsteuerabzugsmerkmale benennen oder ausschließen (Positivliste/Teilsperrung/Vollsperrung). Bekommt Ihr Arbeitgeber aufgrund einer Sperrung keine Informationen bereitgestellt, ist er jedoch grundsätzlich verpflichtet, den Arbeitslohn nach Steuerklasse VI zu besteuern.

      Weitere Informationen zum Thema

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