Erbschaft- und Schenkungsteuer - Tarife
Die Höhe der Steuer hängt wesentlich von der jeweiligen Steuerklasse ab, in die der Erwerber nach seinem persönlichen Verhältnis zum Erblasser oder Schenker eingeordnet wird. Es werden folgende drei Steuerklassen unterschieden (§ 15 Erbschaftsteuergesetz):
Steuerklasse I | Ehegatte |
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Lebenspartner i.S. des Lebenspartschaftsgesetzes (LPartG) |
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Kinder und Stiefkinder sowie deren Abkömmlinge | |
Eltern und Voreltern bei Erwerb von Todes wegen | |
Steuerklasse II | Eltern und Voreltern bei Schenkungen |
Geschwister | |
Kinder der Geschwister | |
Stiefeltern | |
Schwiegerkinder | |
Schwiegereltern | |
geschiedener Ehegatte | |
Lebenspartner (i.S. des LPartG) einer |
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Steuerklasse III | alle übrigen Erwerber |
Jedem Erwerber wird ein persönlicher Freibetrag (§ 16 Erbschaftsteuergesetz) gewährt, dessen Höhe sich bei unbeschränkter Steuerpflicht nach der jeweiligen Steuerklasse richtet:
Ehegatten, eingetragene Lebenspartner | 500.000 Euro |
Kinder i.S. der Steuerklasse I und Kinder verstorbener Kinder i.S. der Steuerklasse I |
400.000 Euro |
Kinder der Kinder i.S. der Steuerklasse I | 200.000 Euro |
übrige Personen der Steuerklasse I | 100.000 Euro |
Personen der Steuerklasse II | 20.000 Euro |
Personen der Steuerklasse III | 20.000 Euro |
Daneben wird bei Erwerben von Todes wegen dem überlebenden Ehegatten bzw. überlebenden eingetragenen Lebenspartner sowie Kindern bis zur Vollendung des 27. Lebensjahrs zusätzlich ein besonderer Versorgungsfreibetrag (§ 17 Erbschaftsteuergesetz) gewährt. Er beträgt für den Ehegatten bzw. den Lebenspartner i.S. des LPartG 256.000 Euro und für Kinder nach Alter gestaffelt zwischen 10.300 Euro und 52.000 Euro. Dieser Freibetrag wird jedoch um den Kapitalwert (Steuerwert) der Versorgungsbezüge, die nicht der Erbschaftsteuer unterliegen, gekürzt. Zu den nicht steuerbaren Versorgungsbezügen gehören z. B. die Hinterbliebenenbezüge aufgrund der gesetzlichen Rentenversicherung.
Bei beschränkter Steuerpflicht wird bei der Besteuerung ein Freibetrag von 2.000 Euro gewährt.
Übersteigt der Wert des Erwerbs die eingangs genannten Freibeträge, wird die Erbschaft- und Schenkungsteuer nach folgenden Steuersätzen (§ 19 Erbschaftsteuergesetz) erhoben:
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschl. ... Euro |
Vomhundertsatz in der Steuerklasse | ||
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I | II | III | |
75.000 | 7 | 15 | 30 |
300.000 | 11 | 20 | 30 |
600.000 | 15 | 25 | 30 |
6.000.000 | 19 | 30 | 30 |
13.000.000 | 23 | 35 | 50 |
26.000.000 | 27 | 40 | 50 |
über 26.000.000 | 30 | 43 | 50 |
Bei geringfügiger Überschreitung einer Tarifgrenze wird die ansteigende Steuerbelastung durch eine Härtefallklausel abgemildert.