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Beratungsbefugnis

Wer darf in steuerlichen Angelegenheiten Hilfe leisten?

Die Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen ist im Steuerberatungsgesetz geregelt. Uneingeschränkt Hilfe in Steuersachen dürfen insbesondere Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer leisten. Daneben gibt es eingeschränkte Befugnisse, zum Beispiel für Lohnsteuerhilfevereine.

Personen und Vereinigungen, die entsprechend der Regelungen im Steuerberatungsgesetz weder zur uneingeschränkten noch zur beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind, dürfen keine steuerlichen Hilfeleistungen erbringen. Dies gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob die Hilfeleistung hauptberuflich oder nebenberuflich, entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt. Die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuerangelegenheiten eigener Angehöriger ist jedoch zulässig.

Unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen kann als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. Zudem müssen unbefugt Hilfe leistende Bevollmächtigte und Beistände damit rechnen, von der jeweiligen Finanzbehörde, bei der sie auftreten, zurückgewiesen zu werden.

Warum darf nicht jeder Hilfe in Steuersachen leisten?

Die Regelungen des Steuerberatungsgesetzes über die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind zum Einen im Interesse der Steuerpflichtigen ergangen, die bei der Erledigung ihrer Steuer­angelegenheiten die Hilfe anderer Personen in Anspruch nehmen. Sie dienen zum Anderen auch dem Interesse der Allgemeinheit daran, dass im Steuerwesen nur Personen tätig werden, denen die Bearbeitung öffentlicher Angelegenheiten ohne Sorge anvertraut werden kann. Im Interesse des Steueraufkommens, der Steuermoral sowie zum Schutze gesetzesunkundiger Steuerpflichtiger, die durch Falschberatung unfähiger und ungeeigneter Berater schwere Nachteile erleiden können, soll sichergestellt werden, dass nur solche Berater geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, die dazu die erforderliche sachliche und persönliche Zuverlässigkeit besitzen.

Berufsrecht der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten

Steuerberater und Steuerbevollmächtigte üben einen freien Beruf aus. Dabei unterliegen Sie verschiedenen besonderen Berufspflichten; insbesondere müssen sie ihren Beruf unabhängig, eigenverantwortlich, gewissenhaft und verschwiegen ausüben. Die Einhaltung der Berufspflichten überwachen die Steuerberaterkammern, die auf gesetzlicher Grundlage errichteten Selbstverwaltungsorganisationen der Steuerberater. Die in Sachsen beruflich niedergelassenen Steuerberater und Steuerbevollmächtigten stehen unter der Berufsaufsicht der Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen, die wiederum der Rechtsaufsicht durch das Sächsische Staatsministerium der Finanzen untersteht. Sämtliche Steuerberaterkammern im Bundesgebiet bilden die Bundessteuerberaterkammer.

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