Einreichen von Belegen
Müssen mit der Steuererklärung auch Belege eingereicht werden?
Ihre Steuererklärung können Sie zunächst ohne Belege und ohne separate Aufstellungen einreichen. Nur bei Bedarf fordert das Finanzamt Belege bei Ihnen an. Dies kann beispielsweise bei erstmaligen Aufwendungen erforderlich werden.
Kann ich Belege elektronisch einreichen?
Belege zur Steuererklärung können Sie über das ELSTER-Formular Belegnachreichung zur Steuererklärung nachreichen, ggf. nötige Belege zu Voranmeldungen können jedoch nicht eingereicht werden. Soweit kein Bezug zu einer Steuererklärung besteht, kann z. B. das Formular Sonstige Nachricht an das Finanzamt zur Übermittlung genutzt werden.
Folgende Beschränkungen gelten für Anhänge:
- Zugelassen sind Anhänge im PDF-Format
- Je Anhang maximal 100 PDF-Seiten (Bitte beachten Sie, dass Ihr Beleg sonst ohne weitere Rückmeldung gelöscht wird.)
- Maximal können 20 Dateianhänge übermittelt werden
- Dateigröße je Anhang maximal 10,4 MB
- Dateigröße aller Anhänge maximal 14 MB
Wie sollte die Steuererklärung ausgefüllt werden?
Machen Sie in Ihrer Steuererklärung möglichst genaue und aussagekräftige Angaben. Tragen Sie dafür alle Sachverhalte in das jeweils passende Feld der Vordrucke ein. Vermeiden Sie Sammelpositionen bzw. Gesamtsummen.
Ungünstig | Besser |
---|---|
»Spende 250 Euro« |
»Spende Verein 1 (06/2022) 50 Euro« |
»Fortbildung 700 Euro« |
»Ärztekongress Berlin (23.-26.03.2022) – Teilnahmegebühr 700 Euro« |
»Reparaturen 800 Euro« |
»27.06.2022: Lohnanteil Reparatur Heizung (Heizungsbau GmbH) 800 Euro« |
»Krankheitskosten 1.500 Euro« |
»16.12.2022: Zahnarzt (Dr. Max Muster) 1.500 Euro« |
Rückfragen und Beleganforderungen durch das Finanzamt können Sie so auf ein Minimum reduzieren.
Wie lange müssen Belege aufbewahrt werden?
Belege sollten Sie bis zum Ablauf der Einspruchsfrist Ihres Steuerbescheides bereithalten.
Bewahren Sie Belege in folgenden Fällen länger auf:
- Ihre Belege sind für mehrere Jahre von Bedeutung (z.B. ärztliche Atteste).
- Ihr Steuerbescheid steht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung oder ist vorläufig.
- Über einen Einspruch oder eine Klage zu Ihrem Steuerbescheid wurde noch nicht abschließend entschieden.
- Sie haben Spenden oder Mitgliedsbeiträge an gemeinnützige Vereine und Einrichtungen angegeben. Bescheinigungen hierzu sind nach Erhalt Ihres Steuerbescheides noch ein Jahr aufzuheben.
- Sie haben Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück beauftragt (z.B. Handwerker oder haushaltsnahe Dienstleistungen). Die Abrechnungen sind in den beiden Kalenderjahren nach Ausstellung der Rechnung aufzubewahren.