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Elektronische Bescheinigungen

Die ELSTER-Familie enthält auch die Möglichkeit Bescheinigungen elektronisch abzurufen. Mit diesem kostenlosen Serviceangebot unterstützt die Steuerverwaltung die Bürgerinnen und Bürger bei der Erstellung ihrer Einkommensteuerklärung. Hierzu können die elektronisch bereitgestellten Informationen direkt in die Erklärung übernommen werden (vorausgefüllte Steuererklärung).

Welche Informationen werden über den Abruf von Bescheinigungen bereitgestellt?

Die Bürgerinnen und Bürger oder deren Bevollmächtigte können hierzu bei der Steuerverwaltung zur Person gespeicherten Grund- und Bescheinigungsdaten elektronisch abrufen. Es werden insbesondere solche Bescheinigungen zum Abruf bereitgestellt, die von Dritten an die Finanzverwaltung übermittelt worden sind. Zum Beispiel können folgende Daten abgerufen werden:

  • Grundinformationen wie Name, Religionszugehörigkeit sowie für den Steuerkontoinhaber Adresse und Bankverbindung
  • Angaben aus Lohnsteuerbescheinigungen (z.B. Bruttoarbeitslohn und einbehaltene Lohnsteuer des Arbeitnehmers)
  • Angaben aus Mitteilungen über den Bezug von Lohnersatzleistungen (z.B. Arbeitslosengeld, Krankengeld, Kinderkrankengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld)
  • Angaben aus Mitteilungen über den Bezug von Renten
  • Angaben über Beiträge zur Basiskrankenversicherung und gesetzlichen Pflegeversicherung (Zahlungen an Kranken- und Pflegeversicherung sowie Erstattungen)
  • Angaben über Beiträge zur Altersvorsorge (Riester-Rente)
  • Angaben zu vermögenswirksamen Leistungen.

Ab wann sind die Bescheinigungen abrufbar?

Der Abruf vorliegender Bescheinigungen ist jeden Tag rund um die Uhr möglich. Zudem können die Bescheinigungen auch mehrfach abgerufen werden. Damit kann festgestellt werden, ob mittlerweile alle relevanten Bescheinigungen an die Steuerverwaltung übermittelt wurden und einer Erklärungsabgabe bzw. Erteilung eines Steuerbescheides nichts mehr im Weg steht.

Aufgrund der jeweiligen gesetzlichen Übermittlungsfrist werden viele dieser Bescheinigungen erst Ende Februar des folgenden Jahres übermittelt und stehen dementsprechend nicht direkt zu Jahresbeginn zum Abruf bereit. Beispielsweise haben die Arbeitgeber nach Ablauf des Jahres bis zum 28. Februar Zeit, um die Lohnsteuerbescheinigungen für ihre Arbeitnehmer zu übermitteln. Gleiches gilt für Beitragsdaten zur Kranken- und Pflegeversicherung und zur Altersvorsorge sowie Rentenbezugsmitteilungen.

Wie erfolgt der Abruf von Bescheinigungen?

Voraussetzung für den Abruf ist eine Registrierung in Mein ELSTER mit Ihrer persönlichen steuerlichen Identifikationsnummer in Mein ELSTER einschließlich der Zustimmung für die Teilnahme zum Abruf von Bescheinigungen: zur Registrierung

Nach der Registrierung kann der Abruf der vorhandenen Bescheinigungen in Mein ELSTER oder Produkte kommerzieller Anbieter erfolgen.

Sofern die abgerufenen Bescheinigungen im Sinne einer Ausfüllhilfe in der Steuererklärung verwendet werden sollen, können diese übernommen und anschließend angepasst oder auch wieder ganz gelöscht werden. Die Steuerverwaltung kann nicht nachvollziehen, ob und in welchem Umfang abgerufene Bescheinigungen verwendet oder hiervon abweichende Angaben eingetragen wurden. Bei Abweichungen kann das Finanzamt aber leider nicht weiterhelfen. Eine Klärung muss vielmehr mit dem Übermittler betroffener Bescheinigung erfolgen (wie z.B. dem Arbeitgeber oder der Versicherung) und dieser ggf. um eine berichtigte Übermittlung gebeten werden.

Hinweis: Die vorausgefüllte Steuererklärung wird nur auf elektronischem Wege angeboten. Die Steuerverwaltung wird daher keine Papiervordrucke mit eingetragenen Daten versenden - auch wenn man dies anhand der Bezeichnung »vorausgefüllte Steuererklärung« vermuten könnte.

Welche Vorteile haben Sie durch den Abruf von Bescheinigungen?

Mit dem Abruf der Bescheinigungen und der anschließenden Übernahme in die Steuererklärung profitieren die Bürgerinnen und Bürger, weil die abgerufenen Bescheinigungen nicht mehr selbst eingetragen werden müssen. Man braucht weniger Zeit für das Ausfüllen der Steuererklärung. Die Steuererklärungen haben eine höhere Qualität, weil Übertragungsfehler vermieden werden. Damit lassen sich auch Rückfragen und möglicherweise sogar Einsprüche vermeiden. Das Angebot  macht das Besteuerungsverfahren zudem transparenter, weil schon vor Abgabe der Steuererklärung festgestellt werden kann, welche Daten der Steuerverwaltung vorliegen.

Hinweis: Nach der Übernahme der abgerufenen Bescheinigung in die Steuererklärung müssen diese kontrolliert werden. Die Bürgerinnen und Bürger tragen weiterhin die Verantwortung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der eingereichten Steuererklärung. Anschließend kann die Erklärung elektronisch ans Finanzamt übermittelt werden.

Wer kann die Bescheinigungen abrufen?

Da die Wahrung des Steuergeheimnisses auch beim Abruf der Bescheinigungen oberste Priorität hat, können nur Sie selbst oder ausdrücklich durch Sie autorisierte Personen - wie etwa Ihr Ehepartner - die Bescheinigungen abrufen.

Darüber hinaus können auch Dritte (z. B. seinen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein) für den Abruf der Bescheinigungen bevollmächtigt werden, um diese für die Erstellung der Steuererklärung zu verwenden. Beispielsweise betreibt die Bundessteuerberaterkammer hierzu für die Steuerberate eine so genannte Vollmachtsdatenbank um Vollmachten zur Vertretung ihrer Mandanten in Steuersachen auf elektronischem Wege gegenüber der Steuerverwaltung nachzuweisen.

Weitere Informationen

Zusätzliche Hinweise und Erläuterungen zu den hier aufgeführten Begriffen finden Sie hier:

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