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Mitteilungsverordnung

Informationen zum Thema

Die Mitteilungsverordnung verpflichtet Behörden und andere öffentliche Stellen einschließlich öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten, Mitteilungen zu bestimmten Sachverhalten an die Finanzbehörden zu übermitteln.

Mitteilungen an die Finanzämter nach der Mitteilungsverordnung

Die Mitteilungsverordnung (MV) wurde auf Grundlage des § 93a der Abgabenordnung (AO) erlassen. Sie verpflichtet Behörden und andere in der Verordnung genannte Stellen, den Finanzbehörden ohne besondere Aufforderung Mitteilungen zu bestimmten steuerlich relevanten Sachverhalten zu übersenden. Ziel ist die Prüfung, ob die Betroffenen ihren steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen sind.

Mitzuteilen sind insbesondere:

  • alle Zahlungen an Dritte, es sei denn, der Zahlungsempfänger hat zweifellos im Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Haupttätigkeit gehandelt und die Zahlung wurde auf das Geschäftskonto des Zahlungsempfängers geleistet,
  • Zahlungen an Berufsbetreuer im Sinne von § 292 FamFG sowie für Vergütungen an Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer im Sinne von Abschnitt 3 des JVEG (auch wenn diese hauptberuflich tätig geworden sind und die Zahlung durch Überweisung auf das Geschäftskonto erfolgt ist)
  • Verwaltungsakte und öffentlich-rechtliche Verträge, die den Wegfall oder die Einschränkung einer steuerlichen Vergünstigung zur Folge haben können,
  • Zahlungen nach dem Flurbereinigungsgesetz sowie
  • gewerberechtliche Erlaubnisse und Gestattungen.

Zu den Einzelheiten, u.a.

  • Ausnahmen von der Mitteilungspflicht,
  • Bagatellgrenze (3.000 €) bei Mitteilungen über Zahlungen,
  • Form und Inhalt der Mitteilungen,
  • Benachrichtigung des Betroffenen,

 wird auf die Bestimmungen der MV und des § 93c AO sowie auf die Erläuterungen im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zur Anwendung der Mitteilungsverordnung ab 1. Januar 2025 und dessen Anlagen verwiesen.

Hinweise zur elektronischen Übermittlung der Mitteilungen ab 1. Januar 2025:

Datensatzbeschreibung

Ab 1. Januar 2025 sind Mitteilungen den Finanzbehörden nach Maßgabe des § 93c AO nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu übermitteln (§ 8 Abs. 1 Satz 1 MV).
Die Datensatzbeschreibungen zu den Mitteilungen nach der Mitteilungsverordnung
MVO – Mitteilungen ohne Zahlungsfluss (betrifft insbesondere Mitteilungen nach § 4 und § 6 Abs. 1 MV)
MVZ – Mitteilungen mit Zahlungsfluss (betrifft insbesondere Mitteilungen nach § 2 MV)
sind unter

abrufbar.

Die Datensatzbeschreibungen geben vor, welche Daten in welcher Form zu übermitteln sind. Insbesondere sind zur eindeutigen Identifizierung des von der Mitteilung Betroffenen neben Angaben zu dessen Namen und Anschrift noch zusätzlich folgende Angaben erforderlich:
steuerliche Identifikationsnummer und Geburtsdatum bei natürlichen Personen (§ 93c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c AO)
Steuernummer bei nicht natürlichen Personen (§ 93c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d AO)

Die Betroffenen sind nach § 93a Abs. 4 Satz 1 AO verpflichtet, ihre steuerliche Identifikationsnummer oder ihre Steuernummer auf Anforderung der mitteilungspflichtigen Stelle mitzuteilen.

Datenübermittlung

Die Übermittlung von MVO-Mitteilungen und MVZ-Mitteilungen erfolgt über die ELSTER-Schnittstelle. Weitere Informationen finden Sie unter:

Kleinmelderlösung

Für mitteilungspflichtige Stellen, die nur wenige Mitteilungen übermitteln müssen, wird eine sogenannte Kleinmelderlösung zur Verfügung gestellt. Informationen finden Sie unter:

Weitere Informationen zum Thema

Technische Schnittstellen

Rechtsgrundlagen

BMF-Schreiben

Häufige Fragen

Die Mitteilungsverordnung (MV), die ihre Ermächtigungsgrundlage in § 93a der Abgabenordnung (AO) hat, regelt die Übermittlung von (Kontroll-)Mitteilungen von Behörden, anderen öffentlichen Stellen und öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten an die Finanzbehörden ohne Ersuchen. Sie enthält genaue Anweisungen für die mitteilenden Stellen, was zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang dem Finanzamt mitzuteilen ist.

Grundsätzlich fallen alle Arten von Zahlungen unter die Mitteilungsverordnung. Die Mitteilungspflicht erfasst auch Zahlungen, die keiner konkreten Gegenleistung an die Behörde zugeordnet werden können (z. B. Subventionen; Zahlungen an Ratsmitglieder), da die Mitteilungspflicht keinen Leistungsaustausch zwischen der Behörde und dem Empfänger voraussetzt.

Zahlungen sind immer in vollem Umfang mitteilungspflichtig, und zwar unabhängig von etwaigen Steuerbefreiungen. Die steuerrechtliche Qualifikation ist nicht Aufgabe der mitteilungspflichtigen Behörde, sondern der zuständigen Finanzbehörde und erfolgt grundsätzlich erst im Besteuerungsverfahren.

Ab dem 1. Januar 2025 besteht eine Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Mitteilungen. Somit müssen bereits im Kalenderjahr 2024 geleistete Zahlungen elektronisch gemeldet werden.

Die Übermittlung erfolgt nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle.

Der amtlich bestimmte Datensatz ist unter www.eSteuer.de veröffentlicht.

Daten zur mittelungspflichtigen Stelle:

  • Name, Anschrift, Ordnungsmerkmal (z.B. Behördennummer, Aktenzeichen), Kontaktdaten der mitteilungspflichtigen Stelle (z.B. Bearbeiter, Telefonnummer, E-Mail Adresse)
  • Identifikationsmerkmal nach §§ 139a bis 139c AO bzw. Steuernummer
  • entsprechende Angaben zu einem etwaigen Auftragsdatenverarbeiter

Daten zur Identifizierung des betroffenen Steuerpflichtigen

  • bei natürlichen Personen:
    • Familienname,
    • Vorname,
    • Geburtsdatum,
    • Anschrift und
    • Identifikationsnummer nach § 139b AO
  • bei nicht natürlichen Personen:
    • Firma oder Name,
    • Anschrift und
    • Wirtschaftsidentifikationsnummer nach § 139c AO bzw. Steuernummer

Daten zur Einordnung der übermittelten Daten

  • Zeitpunkt der Erstellung des Datensatzes (oder anderes Ereignis, anhand dessen Daten in zeitlicher Reihenfolge geordnet werden können)
  • Angaben zur Art der Mitteilung (z.B. Mitteilung über Zahlungen nach § 2 MV)
  • Angaben zum betroffenen Besteuerungszeitraum oder Besteuerungszeitpunkt
  • Angabe, ob es sich um eine erstmalige, korrigierte oder stornierte Mitteilung handelt

Daten zum mitteilungspflichtigen Vorgang

  • bei Mitteilungen über Zahlungen:
    • der Grund der Zahlung oder die Art des der Zahlung zugrundeliegenden Anspruchs,
    • die Höhe der jeweils gewährten Zahlung,
    • der Zeitraum oder Zeitpunkt, für den die Zahlung gewährt worden ist,
    • das Datum der Zahlung oder der Zahlungsanordnung und
    • bei unbaren Zahlungen: die Bankverbindung für das Konto, auf das die Leistung erbracht worden ist
  • bei Mitteilungen über Verwaltungsakte
    • Gegenstand der Genehmigung, Erlaubnis oder gewährten Leistung
    • Umfang der Genehmigung, Erlaubnis oder gewährten Leistung

Grundsätzlich hat die mitteilungspflichtige Stelle sicherzustellen, dass die Identifikationsnummer bei natürlichen Personen erhoben wird. Die Betroffenen haben der mitteilungspflichtigen Stelle die steuerliche Identifikationsnummer auf Anfrage mitzuteilen (§ 93a Abs. 4 Satz 1 AO).

Falls der Betroffene seine Identifikationsnummer auf Anforderung nicht innerhalb von zwei Wochen mitteilt, kann diese beim Bundeszentralamt für Steuern nach § 93a Absatz 4 Satz 2 AO abgerufen werden. Für diesen Abruf wird das Geburtsdatum benötigt, welches ebenfalls beim Betroffenen zu erfragen oder ggf. durch Rückfrage bei den Meldebehörden zu ermitteln ist.

Die Mitteilung muss grundsätzlich bis Ende Februar des Folgejahres erfolgen.

Es bestehen abweichende Regelungen für Mitteilungen der Bundesagentur für Arbeit, sowie Meldungen über den Wegfall oder die Einschränkung steuerlicher Vergünstigungen, sowie gewerberechtlicher Erlaubnisse.

Mitteilungen nach den §§ 2 bis 6 MV für das Jahr 2024 müssen erst bis zum 2. März 2026 elektronisch übermittelt werden.

Die mitteilungspflichtige Stelle hat den betroffenen Steuerpflichtigen darüber zu informieren, welche für seine Besteuerung relevanten Daten sie an die Finanzbehörde übermittelt hat oder übermitteln wird.
Diese Information hat in geeigneter Weise, mit Zustimmung des Steuerpflichtigen, elektronisch und binnen angemessener Frist zu erfolgen.

Zu den mitteilungspflichtigen Stellen im Sinne der Mitteilungsverordnung gehören grundsätzlich alle Behörden und andere öffentliche Stellen, einschließlich öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten. Zu den Behörden gehören auch die sogenannten beliehenen Unternehmen, wenn das Unternehmen die ihm aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Regelung übertragene Aufgabe öffentlicher Verwaltung selbstständig im eigenen Namen wahrnimmt.

Zahlungen an Behörden und andere öffentliche Stellen, Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder Körperschaften, die steuerbegünstigte Zwecke (z. B. gemeinnützige Vereine) verfolgen, sind nicht mitteilungspflichtig.

Soweit die Angaben zu den durch § 35 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) geschützten personenbezogenen Daten gehören (Sozialgeheimnis), sind sie grundsätzlich nicht mitzuteilen. Dies gilt nicht für Mitteilungen der Bundesagentur für Arbeit über ausländische Werkvertragsunternehmer.

Nein, Honorarzahlungen, die von Sozialbehörden an Leistungserbringer erbracht werden und Zahlungen an ehrenamtlich Tätige, fallen nicht unter das Sozialgeheimnis und müssen somit bei Vorliegen der anderen Voraussetzungen mitgeteilt werden.

Nein, Lohn- und Gehaltszahlungen an Arbeitnehmer des Zahlenden fallen nicht unter die Mitteilungsverordnung.

Alle Zahlungen einer mitteilungspflichtigen Stelle an denselben Empfänger im Laufe eines Jahres sind zusammenzurechnen. Zahlungen, die nach § 1 Absatz 2 MV oder § 2 MV nicht mitzuteilen sind, sind dabei nicht zu berücksichtigen. Erreicht die Summe der zu berücksichtigenden mitteilungspflichtigen Zahlungen nicht den Betrag von 3.000 €, sind die Zahlungen nicht mitzuteilen.

Wenn die Zahlung aufgrund einer land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Haupttätigkeit des Zahlungsempfängers erfolgt, ist keine Mitteilung vorzunehmen, wenn die Zahlung per Überweisung auf das Geschäftskonto des Zahlungsempfängers erfolgt. Als Geschäftskonto ist i. d. R. das auf den Geschäftsbriefen angegebene Konto anzusehen. Im Zweifelsfall ist trotz Überweisung eine Mitteilung zu fertigen. Zweifel können insbesondere dann gegeben sein, wenn das Konto nachträglich geändert wird, der Kontoinhaber nicht mit dem Zahlungsempfänger übereinstimmt oder das Konto bei einer auswärtigen - oder gar ausländischen – Bank geführt wird.

Bar- oder Scheckzahlungen sind – unter Beachtung der Bagatellgrenze – mitteilungspflichtig.

Immer, wenn eine Schuld durch Zahlungen an Dritte (Abtretungen und Pfändungen) oder durch Aufrechnung mit eigenen Forderungen getilgt wird, ist dies mitzuteilen. Die Mitteilung ist für den ursprünglichen Gläubiger der Zahlung zu erstellen.

Zahlungen an Zahlungsempfänger, die im Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Haupttätigkeit gehandelt haben, sind nicht mitteilungspflichtig, wenn sie auf das Geschäftskonto des Zahlungsempfängers überwiesen wurden. Bestehen bei der Behörde Zweifel, ob der Zahlungsempfänger im Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Haupttätigkeit gehandelt hat oder ob die Zahlung auf das Geschäftskonto erfolgt ist, ist eine Mitteilung vorzunehmen.

Zahlungen an nebenberuflich Tätige (z. B. Honorarkräfte) sind mitteilungspflichtig, auch wenn sie steuerlich zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit (§§ 13, 15, 18 Einkommensteuergesetz) gehören.

Wurde die Mitteilung unrichtig übermittelt, muss diese nach § 93c Absatz 3 Nummer 1 AO korrigiert werden.

Nach § 93a Absatz 2 Satz 1 AO sind folgende öffentliche Stellen grundsätzlich von der Mitteilungspflicht ausgenommen:

  • Schuldenverwaltungen,
  • Kreditinstitute (auch Sparkassen- und Giroverbände),
  • Betriebe gewerblicher von juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des Körperschaftsteuergesetztes,
  • öffentliche Beteiligungsunternehmen ohne Hoheitsbefugnisse,
  • Berufskammern (auch Industrie- und Handelskammern) und
  • Versicherungsunternehmen

Die Befreiung von der Mitteilungspflicht gilt allerdings nicht, soweit die vorgenannten Stellen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, z. B. die Verwaltung öffentlicher Subventionen und vergleichbarer Fördermaßnahmen, wahrnehmen (§ 93a Absatz 2 Satz 2 AO).

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